Unkompliziert eine kostenuebernahme erhalten

Hier erfahren Sie, wie Sie die Kostenübernahme bei der Krankenkasse am beantragen sollten, um möglichst schnell und unkompliziert eine Kostenübernahme zu erhalten: Bitte wählen Sie das Kapitel für das Passende Land heraus, in dem Ihre Krankenkasse ihren Sitz hat.

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1. Deutschland 

1.1 Bitte legen Sie der Krankenkasse unser Angebot zusammen mit der Ohrenärztlichen Verordnung vor.
1.2 Weisen Sie am besten auf Ihren Anspruch gemäss folgender Paragraphen/Richtlinien/Empfehlung hin.

1.2.1 Patientenmobilitätsrichtlinie 2011/24/EU (Anspruch auf eine Auslands-Kostenerstattung für ein im EU-Ausland beschafftes Hilfsmittel. Gilt für privat und gesetzlich Versicherte. Gesetzlich Versicherte müssen dazu nicht ihren Versicherung auf Kostenerstattung umstellen)
1.2.2 § 13 Abs. 4 Satz 1 SGB V (Sozialgesetzbuch)
1.2.3 Empfehlung des GKV-Spitzenverbands & DVKA vom 19.11.2003 i.d.F. vom 18.03.2008 Komplett ausgeschrieben nennt sich dies: Gemeinsame Empfehlung der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland zu leistungsrechtlichen Umsetzungsfragen des GKV-Modernisierungsgesetzes sowie des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes hier: Kostenerstattung gemäß § 13 Abs. 4 – 6 SGB V und Kostenübernahme bei Behandlung außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gemäß § 18 SGB V. (vom 19. November 2003 i. d. F. vom 18. März 2008) Inhalt: Im Zuge des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) wurde in Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) durch den ergänzten § 13 SGB V seit 1. Januar 2004 Versicherten grundsätzlich die Möglichkeit eingeräumt, Leistungserbringer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) im Wege der Kostenerstattung in Anspruch nehmen zu können. Im Rahmen von Neuregelungen durch das Gesetz zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) hat der deutsche Gesetzgeber diese Möglichkeit mit Wirkung ab 1. Januar 2007 auf die Staaten, in denen die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Anwendung findet, ausgedehnt. Die Regelungen gelten somit auch in Bezug auf die Schweiz. Die Spitzenverbände der Krankenkassen geben gemeinsam mit der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) mit dieser Gemeinsamen Empfehlung Auslegungshinweise für eine einheitliche Rechtsanwendung in der Praxis der gesetzlichen Krankenversicherung. 

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2. Österreich 

2.1 Bitte legen Sie der Krankenkasse unser Angebot zusammen mit der Ohrenärztlichen Verordnung vor.
2.2 Weisen Sie am besten auf Ihren Anspruch gemäss folgender
Paragraphen/Richtlinien/Empfehlung hin: 2.2.1 Patientenmobilitätsrichtlinie 2011/24/EU (Anspruch auf eine Auslands-Kostenerstattung für ein im EU-Ausland beschafftes Hilfsmittel. Gesetzlich Versicherte müssen dazu nicht ihren Versicherung auf Kostenerstattung umstellen) Umgesetzt in: 2.2.2 EU- Patientenmobilitätsgesetz (BGBl. 32/2014) 

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3. Schweiz 

3.1 Sie müssen ein Anmeldeformular ausfüllen, um von der AHV ein Hörgerät zu erhalten. Reichen Sie das Formular 009.001 - Anmeldung: Hilfsmittel der AHV bei der IV-Stelle des Wohnsitzkantons ein. Sie erhalten das Anmeldeformular bei allen Ausgleichskassen und ihren Zweigstellen, bei den IV-Stellen oder im Internet unter ahv-iv.ch 
3.2 Sie können das Hörgerät frei auswählen und es in der Schweiz oder im Ausland kaufen , sofern es gemäss der Liste des Bundesamtes für Sozialversicherungen zugelassen ist. Sie können die Liste im Internet unter ahv-iv.ch oder bei den IV-Stellen beziehen. 

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4. Luxemburg 

4.1 Bitte legen Sie der Krankenkasse unser Angebot zusammen mit der Ohrenärztlichen Verordnung vor.
4.2 Weisen Sie am besten auf Ihren Anspruch gemäss folgender Paragraphen/Richtlinien/Empfehlung hin: 4.2.1 Patientenmobilitätsrichtlinie 2011/24/EU. 

Weitere Hilfe 

Falls die Krankenkasse die Kostenübernahme ablehnen sollte, sehen sie sich bitte ein weiteres Dokument auf unserer Internetseite an, welches Ihnen hilf, dennoch die Kostenübernahme zu erhalten. 
Wenn Sie Tinnitus haben, so teilen Sie dies der Krankenkasse bitte mit, denn die meisten Krankenversicherungen zahlen einen höheren Zuschuss, wenn die Geräte eine Funktion haben, mit denen sich das Ohrgeräusch überdecken lässt. 

Haben Sie Schwierigkeiten, eine Erstattung zu erhalten? Lassen Sie es uns jederzeit wissen! Auch wenn Sie bereits alles versucht haben, können wir Ihnen noch weiterhelfen. Kontaktieren Sie uns einfach.